Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen
Aktenvernichtung DAV GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Akten/ Datenträgervernichtung und Aktenlagerung werden von der DAV GmbH ausschließlich zu nachstehenden Allg. Geschäftsbedingungen getätigt.
(2) Allg. Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die DAV GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Leistungsumfang von DAV GmbH
(1) Die Tätigkeit von der DAV GmbH besteht grundsätzlich in der Vernichtung des vom Kunden zur Vernichtung überlassenen Akten- oder Datenträgermaterials, der Vermischung des geschredderten Materials und bei Akten die Verpressung des geschredderten Materials zu Ballen. Darüber hinaus erbringt die DAV GmbH weitere Leistungen, wie z. B. Entsorgungs- und Archivierungsdienste.
(2) Ist das Akten- oder Datenträgermaterial schwer zugänglich oder handelt es sich um nasses, verunreinigtes, verseuchtes oder anderweitig kontaminiertes Material, so ist die DAV GmbH berechtigt, die Erbringung der in Abs. (1) geregelten Leistungen abzulehnen oder nur gegen eine zusätzliche Vergütung vorzunehmen.
(3) Die DAV GmbH vermietet die Sicherheitsbehälter unter Abstimmung mit dem Kunden in einer angemessenen Anzahl.

§ 3 Verpflichtungen des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich Akten- oder Datenträgermaterial zur Vernichtung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das zu vernichtende Material entweder von anderen Beständen zu trennen oder deutlich zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung mit nicht zur Vernichtung vorgesehenen Material ausgeschlossen ist. Er ist verpflichtet, den Mitarbeiter der DAV GmbH vor dem Transport des Materials zum LKW einzuweisen, welches Material vernichtet werden darf und welches nicht. Über die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die DAV GmbH bei der Vernichtung des Materials trifft, kann sich der Kunde jederzeit überzeugen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das zu vernichtende Material – mit Ausnahme der Metallmechanik der Aktenordner- von Metallgegenständen aller Art (z. B. Metallschilder, Scheren, Glas) oder ähnliche Gegenstände zu befreien.
(4) Der Kunde ist bei Anmietung der Sicherheitsbehälter verpflichtet, diese ausschließlich durch die DAV GmbH leeren zu lassen. Die Sicherheitsbehälter sind Eigentum der DAV GmbH und stets pfleglich zu behandeln. Die Sicherheitsbehälter müssen immer in Gebäuden aufgestellt werden. Bei einer Verwitterung des Sicherheitsbehälters, infolge einer Nichtbeachtung durch den Kunden, ist der Kunde zum Kauf des Sicherheitscontainers verpflichtet, da das Aluminium nicht wieder in seinen Urzustand zurück geführt werden kann. Bei Beschädigung oder Fremdbeklebung des Containers durch den Kunden, ist die Aufkleberentfernung oder Reparatur des Containers vom Kunden zu tragen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die DAV GmbH über geänderte Öffnungszeiten oder Betriebsferien zu informieren. Bei Unterlassung ist die DAV GmbH berechtigt, die Leerfahrt zu berechnen.
(6) Wartezeit des DAV-Personals beim Kunden während einer geplanten Abholung sind bis maximal 15 Minuten kostenfrei. Darüber hinausgehende Wartezeit wird mit € 29,- je Std./Person berechnet.
(7) In der Aktenlagerung gilt die Vernichtung der Akten gemäß dem BDSG als Vertragsbestandteil und der entsprechende Betrag auch bei vorzeitiger Abholung des jeweiligen Karton vor dieser oder dem Verzicht auf die Vernichtung zu zahlen. Des weiteren hat der Auftraggeber bei einer vorzeitigen Abholung des jeweiligen Kartons aufgrund der vereinbarten Vertragslaufzeit auch für die verbleibende Zeit die Kosten der Lagerung zu zahlen § 699 (2) BGB wird ausdrücklich abbedungen. Sollte ein Kunde liquidiert werden oder Insolvent sein, ist der gesamte Rechnungsbetrag bis zum Ablauf der Aktenlagerung einschließlich der Vernichtungskosten sofort fällig.

§ 4 Zusicherung des Kunden
(1) Der Kunde sichert zu, dass die Vernichtung des Materials frei von rechten Dritten ist.
(2) Sollte von dritter Seite aufgrund der Vernichtung des Materials gegen die DAV GmbH Ansprüche gleich welcher Art erhoben werden, so stellt der Kunde die DAV GmbH auf erstes Anfordern hiervon frei.

§ 5 Vertragsschluss
Der Vertrag zur Vernichtung und/oder Lagerung des Akten- oder Datenträgermaterials ist erst geschlossen, wenn die DAV GmbH den Auftrag des Kunden schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Für eine Ausstellung einer §11 Auftragsdatenverarbeitung wird eine Aufwandspauschale von netto € 20,- berechnet. Diese ist für Aktenlagerungs- und Dauercontainerkunden kostenlos.

§ 6 Auftragsstornierung/Verschiebung
(1) Die erste Auftragsstornierung ist kostenlos. Ausnahme hiervon ist: sollte der Kunde im Vorfeld schon einmal den Termin verschoben oder storniert haben. In diesem Fall wird ein Verwaltungsentgelt von netto € 15,00 dem Stornokunden berechnet.
(2) Sollte der Kunde erst stornieren wollen, wenn der DAV Mitarbeiter bereits Vorort ist oder in der nächsten Stunde eintreffen würde, wird der Mindestauftragswert von netto € 39,00 fällig.

§ 7 Leistungszeit
(1) Fixtermine müssen als solche ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
(2) Haben die DAV GmbH und der Kunde einen Fixtermin zur Vernichtung vereinbart und kann die DAV GmbH diesen nicht einhalten, so kommt die DAV GmbH erst dann in Verzug mit der Leistung, wenn eine Nachfrist von zwei Wochen abgelaufen ist.
(3) Ist die Vernichtung unter Berücksichtigung der in Abs. (2) geregelten Nachfrist nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
(4) Möchte der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er die DAV GmbH unabhängig von der in Abs. (2) geregelten Nachfrist eine einwöchige Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne und Schadenersatz verlange. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Kunden durch Ein- oder Telefaxschreiben der DAV GmbH zu Geschäftszeiten zugeht.
(5) Vor Ablauf der in Abs. (2) geregelten Nachfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistungen der DAV GmbH ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
(1) Die DAV GmbH haftet nach den gesetzlichen Regelungen.
(2) Die DAV GmbH haftet nicht für den Inhalt der bei Ihr eingelagerten Kartons. Da die DAV GmbH bei Abholung lediglich die Kartonzahl, aber nicht den Inhalt überprüft. Vorausgesetzt das ein Verschulden der DAV GmbH vorliegt, haftet die DAV GmbH bei Verlust oder Beschädigung eines oder mehrerer eingelagerter Aktenkartons maximal bis zur Höhe der von der DAV GmbH abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (€ 500.000,00). Bei Schäden oder Verlust durch höhere Gewalt ist eine Haftung prinzipiell ausgeschlossen.

§ 9 Preise, Anfechtung
(1) Alle von der DAV GmbH genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen von der DAV GmbH sind binnen 10 Tagen fällig.
(3) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig.

§ 10 Verschiedenes
(1) Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Änderungen und/ oder Ergänzungen zu diesen Allg. Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allg. Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich in diesem Falle, die ungültigen Bedingungen durch eine nach Möglichkeit gleichkommende Bedingung in rechtsgültiger Form zu ersetzen.
(4) Es gilt deutsches Recht.

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Wir, Deutsche Aktenvernichtung DAV GmbH (Firmensitz: Deutschland), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
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